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Glasweberei Jens Wendland e.K.
Postfach 107
D-37236 Bad Sooden-Allendorf

 

 

• Armierungsgewebe und Zubehör für WDV-Systeme

• Fugenabdeckstreifen

• Glasgewebetapeten

• Rovinggewebe

• Glasgelege

Verkaufs- und Lieferbedingungen Fassung April 2003 - Glasweberei Jens Wendland e.K.

 

1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Vereinbarungen - insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern - werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
1.2. Unsere sämtlichen - auch zukünftigen - Lieferungen einschließlich Nebenleistun gen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Liefer bedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns widersprechen.

2. Preis, Zahlung, Sicherheit
2.1. Angebote des Verkäufers sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermög lichkeit freibleibend.
2.2. Es gelten die in unserer Auftragsbestätigung festgelegten Preise – falls keine geschrieben wurden, ist die Rechnung des Verkäufers maßgebend. Die Preise gelten ab Werk (falls nicht anders vereinbart) einschließlich Verpackung, zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen Mehrwert - steuer. In dem Preis enthaltene Zölle, Frachten, Versicherungsprämien und andere Nebenkosten werden dem Käufer insoweit gesondert in Rechnung gestellt, als sie sich nach Vertragsschluss erhöhen; dasselbe gilt für den Fall, dass derartige Kosten nach Vertragsabschluss neu entstehen.
2.3. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, als die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
2.4. Rechnungen sind zahlbar in EURO innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungs datum mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Wir nehmen diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Bei der Annahme von Wechseln oder Schecks wird die Schuld erst durch die Einlösung getilgt. Diskontspesen und alle mit der Einlösung des Wechsel- und/oder Scheckbetra ges entstehenden Kosten sind vom Käufer zu tragen. Wechsel und Akzepte mit einer Laufzeit von mehr als 3 Monaten werden nicht angenommen.
2.5. Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine werden bei Überschreitung der Zah lungsfrist von 30 Tagen ab dem 31. Tage 8 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundes - bank als Fälligkeitszinsen berechnet. Die Gel tendmachung eines weiteren Schadens, insbesondere von Mehraufwendungen im Zusammenhang mit Wechselkursveränderungen und Kurs - sicherungen, bleibt vorbehalten.
2.6. Bei Zahlungsverzug oder bei Gefährdung unserer Forderungen durch Verschlech terung der Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir berechtigt, unsere Forderungen unabhängig von Laufzeit etwaiger Wechsel fällig zu stellen. Wir sind dann ferner berechtigt, noch ausstehende Liefe - rungen nur gegen Vorauszahlungen oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen.

3. Güten, Maße und Gewichte
3.1. Das von uns oder unserem Lieferanten festgestellte Gewicht, Stückzahlen und Mengen sind maßgebend. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage des Lieferschei nes. In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt. Bei Bündelung verwiegen wir brutto für netto.

4. Verpackung
Sofern nicht anders vereinbart, wird die Ware verpackt geliefert. Die Verpackung ist im vereinbarten Preis inbegriffen.

5. Abholung
5.1. Wenn eine Abholung vereinbart ist, kann sie nur im Lieferwerk bzw. unserem Lager erfolgen; sie muss unverzüglich nach Meldung der Versandbereitschaft durchgeführt werden. Die uns im Zusammenhang mit der Abholung entstehenden oder uns von dritter Seite berechneten Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
5.2. Erfolgt die Abholung ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so sind wir berechtigt, die Lieferung ohne Abnahme durchzuführen oder die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern.

6. Gefahrübergang, Versendung, Liefermengen
6.1. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes oder des Lagers geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
6.2. Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die Incoterms neuester Stand.
6.3. Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Verkäufer Versandweg und Versandart, wobei die Interessen des Kunden angemessen zu berücksichtigen sind.
6.4. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Branchenübliche Mehr- oder Minderliefe rungen sind zulässig.

7. Lieferzeit, Lieferverzögerung
7.1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelie - ferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Lieferung ist durch uns verschuldet.
7.2. Die vereinbarten Lieferzeiten gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen, Eröffnung eines Akkreditivs oder Leistung einer Anzah lung. Sie beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Lieferwerk oder Lager und gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.
7.3. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch unvorhergesehene Ereignisse gehindert sind bzw. werden, die uns oder unseren Zulieferanten betreffen und die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können, z.B. Naturgewal ten, Unfälle, innere Unruhen, Krieg, sonstige Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Anlie ferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Wird uns die Lieferung durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten; das gleiche Recht hat der Käufer, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist. Als eine von uns nicht zu vertretende Behinderung im Sinne dieses Absatzes gelten in jedem Falle
auch Streiks oder Aussperrungen.
7.4. Nach Ablauf der Lieferfrist muss der Käufer den Verkäufer in Verzug setzen und ihm eine Nachlieferfrist gewähren, die von dem Tag an rechnet, an dem die Mitteilung des Käufers schriftlich eingeht.
7.5. Ein dem Käufer oder uns nach Abs. 7.3. oder Abs. 7.4. zustehendes Rücktritts recht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Soweit bereits erbrachte Teillieferungen für den Käufer unverwendbar sind, ist er auch zum Rücktritt hinsichtlich dieser Teillieferungen berechtigt.
7.6. Weitergehende Rechte aus Lieferverzug, insbesondere Schadensersatzansprü che, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten.

8. Mängel der Ware; Falschlieferung
Für Mängel der Ware, einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, leisten wir nach folgenden Vorschriften Gewähr:
8.1. Gewährleistungsansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377ff HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachkommt.
8.2. Bei der Rüge von Mängeln muss die bemängelte Ware konkret unter Einsendung von Belegen, Mustern, Packzetteln, Kisten- oder Ballen-Nummern erfolgen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
8.3. Mangelhafte Ware werden wir vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder zurücknehmen und durch einwandfreie Ware ersetzen. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Käufer - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen.
8.4. Bei Waren, die als Material 2. Wahl verkauft worden sind, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er dann üblicherweise zu rechnen hat, keine Gewähr - leistungsrechte zu.
8.5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbar keit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Eine Abweichung des qm-Gewichtes bis +/- 10 % ist kein Mangel. Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäß Instandset -
zungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8.6. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt.
8.7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendun - gen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8.8. Für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung leisten wir in gleicher Weise Gewähr wie für die ursprüngliche Lieferung.
8.9. Weitergehende Rechte aufgrund von Mängeln gegen uns oder unsere Erfüllungs gehilfen sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestell ten und nicht für Ansprüche nach dem Produkt - haftungsgesetz.

9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, Vorbehaltswaren bis zur Erfüllung aller Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäfts - beziehungen gegen den Käufer zustehen; davon umfasst sind auch zukünftige Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.
9.2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen stets Namens und im Auftrag für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne zu verpflichten. Die be- und verarbeitende Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 9.1. Bei der Ver arbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu. Im Verhält nis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermi schung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigen tumsrechte an dem neuen
Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 9.1.
9.3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, weiter veräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentums vorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung nach Abs. 9.4. und Abs. 9.5. auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungs verträgen.
9.4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten; dies gilt bei Einstellung der Weiter ver äußerungs forderung in ein Kontokorrent in deren Höhe, und auch für die jeweiligen Saldofor derungen. Die abgetretenen Forderungen dienen in dem selben Um fange zur Siche rung wie die Vorbehaltsware.
9.5. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren weiterveräußert, werden uns die Forderungen aus der Weiterver äußerung bzw. die jeweiligen Saldoforderungen im Verhältnis des Rechnungs wertes der Vorbehalts ware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigen - tumsanteile gemäß Abs. 9.2. haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderungen abgetreten. Zur Siche rung unserer Forderungen gegen den Be steller tritt der Besteller auch solche For derungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der
Vorbehaltsware mit einem Grund stück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
9.6. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Saldo for derungen einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den in Abs. 2.5 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten, sofern wir das nicht selbst tun und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
9.7. Zur anderweitigen Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Falle berechtigt. Dies gilt auch für Factoring-Geschäfte; diese sind dem Käufer auch nicht aufgrund der Einziehungs - ermächtigung gestattet. Wir sind jedoch bereit, Factoring-Geschäften im Einzelfall zuzustimmen, sofern der Gegenwert hieraus dem Käufer endgültig zufließt und die Befriedigung unserer Forderungen nicht gefährdet ist.
9.8. In den in Abs. 2.5. genannten Fällen sind wir auch berechtigt, die Be- und Ver arbeitung sowie die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen. In die sen Fällen sowie bei Verstoß des Käufers gegen die Verpflichtungen nach Abs. 9.3. können wir auch die Rückgabe der Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers unter Ausschluss eines Zurück behaltungsrechts verlangen. Der Käufer ermächtigt uns schon jetzt, seinen Betrieb zu betreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die Rücknahme gilt nicht als Rück tritt vom Vertrag.
9.9. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
9.10. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergericht - lichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

10. Allgemeiner Haftungsausschluss
Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Rechte, z.B. auf Rücktritt, Kündigung, Wandlung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden jeder Art - gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch wegen Unmöglichkeit, unerlaubter Handlung, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss - sind ausgeschlossen. Dieser Haftungs - ausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit hierdurch das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet ist; die Haftung ist jedoch auf den Ersatz des vertrags - typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt, wenn nicht einer der vorgenannten Fälle gegeben ist; für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
11. Erfüllungsort, Teilunwirksamkeit
11.1. Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerkes oder Lieferlagers, für die Zahlungspflicht des Käufers Bad Sooden-Allendorf.
11.2. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleiben die übrigen verbindlich.
12. Gerichtsstand, anwendbares Recht
12.1. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckprozesse ist der Firmensitz des Verkäufers. Wir können den Käufer jedoch auch bei Gerichten seines allgemeinen Gerichtsstandes verklagen.
12.2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen,
die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

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